Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 105Artikel 2, Paragraph 105
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 105.Paragraph 105,
(1)Absatz eins,Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2)Absatz 2,Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn
nur ein Angebot eingelangt ist,
nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 98 nur ein Angebot bleibt, odernach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß Paragraph 98, nur ein Angebot bleibt, oder
andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen. Ein Widerruf der Ausschreibung zu dem alleinigen Zweck, eine neuerliche Ausschreibung zu ermöglichen, um einen Angebotspreis zu reduzieren, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
(3)Absatz 3,Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein Angebot eingelangt ist, oder nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(4)Absatz 4,Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
(5)Absatz 5,Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Absatz eins bis 3 ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
(6)Absatz 6,Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung gemäß Abs. 4 gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung gemäß Absatz 4, gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40031867